§ 302 Wertpapiere
AO ( Abgabenordnung )
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln