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§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744 a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024