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§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.





 Stand: 01.04.2024