§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
AO ( Abgabenordnung )
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
Stand: 01.04.2024
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