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§ 98 Einnahme des Augenscheins

AO ( Abgabenordnung )

 
 

(1)  Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (2)  Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.





 Stand: 01.02.2024