§ 98 Einnahme des Augenscheins
AO ( Abgabenordnung )
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
Stand: 01.02.2024
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