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§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

AO ( Abgabenordnung )

 
 

1Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 404.





 Stand: 01.04.2024