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Artikel 112 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.





 Stand: 01.04.2024