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Artikel 71 (Ausschließliche Gesetzgebung)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.





 Stand: 01.09.2024