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Artikel 99 (Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.





 Stand: 01.02.2024