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Artikel 22 (Bundesflagge)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

(1)  1Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. 2Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (2)  Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.





 Stand: 01.04.2024