Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

1Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 2§ 39 gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024