§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )
1Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 2§ 39 gilt entsprechend.
Stand: 01.02.2024
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