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§ 64 c Verhinderungspflege

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.





 Stand: 01.02.2024