Bitte aktivieren Sie JavaScript und laden Sie dann die Seite erneut!
Familienrecht
Familienrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Rechtsprechung
×
Auswahl Anzeigen
×
Erweiterte Suche
×
Suchen
Eingabe löschen
Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Familienrecht
Familienrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Rechtsprechung
Login
Angemeldet bleiben
Passwort vergessen
Login
Erweiterte Suche
Erweiterte Suche
Suchen
Eingabe löschen
Arbeitshilfen
Bibliothek
Rechtsprechung
Gesetze
News
Über uns
Berechnungen
Home
Gesetze
Gesetze
Sozialrecht
SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
ZWEITER ABSCHNITT Leistungen und Beiträge
Gesetze
Gesetze
Sozialrecht
SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
ZWEITER ABSCHNITT Leistungen und Beiträge
Erster Titel Leistungen
Zweiter Titel Beiträge
Zweiter Titel Beiträge
§ 23 Fälligkeit
§ 23 b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
§ 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
§ 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
§ 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
§ 25 Verjährung
§ 24 Säumniszuschlag
§ 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
§ 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
§ 21 Bemessung der Beiträge
§ 23 c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
§ 23 d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
§ 23 a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
Zweiter Titel Beiträge
zurück
|
§ 23 Fälligkeit
§ 23 b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
§ 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
§ 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
§ 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
§ 25 Verjährung
§ 24 Säumniszuschlag
§ 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
§ 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
§ 21 Bemessung der Beiträge
§ 23 c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
§ 23 d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
§ 23 a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen