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§ 133 Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

1Ämter, die am 11. August 2021 bestehen, können entgegen § 35 a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 2Bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern, deren Vorstand am 11. August 2021 aus zwei Mitgliedern besteht, ist einmalig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder entgegen § 35 a Absatz 4 Satz 2 zulässig.





 Stand: 01.02.2024