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§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1. das 62. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.





 Stand: 01.04.2024