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§ 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.





 Stand: 01.04.2024