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§ 295 Höhe der Leistung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.





 Stand: 01.04.2024