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§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

(1)  1Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat. (2)  weggefallen (2 a)  1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. 4Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet. (3)  1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. 4Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn der Rente im der Werte
75 vom Hundert 0,0625 Entgeltpunkte
Jahr Monat die Werte
2 005 Januar 75,00 0,0625
Februar 73,44 0,0612
März 71,88 0,0599
April 70,31 0,0586
Mai 68,75 0,0573
Juni 67,19 0,0560
Juli 65,63 0,0547
August 64,06 0,0534
September 62,50 0,0521
Oktober 60,94 0,0508
November 59,38 0,0495
Dezember 57,81 0,0482
2 006 Januar 56,25 0,0469
Februar 54,69 0,0456
März 53,13 0,0443
April 51,56 0,0430
Mai 50,00 0,0417
Juni 48,44 0,0404
Juli 46,88 0,0391
August 45,31 0,0378
September 43,75 0,0365
Oktober 42,19 0,0352
November 40,63 0,0339
Dezember 39,06 0,0326
2 007 Januar 37,50 0,0313
Februar 35,94 0,0299
März 34,38 0,0286
April 32,81 0,0273
Mai 31,25 0,0260
Juni 29,69 0,0247
Juli 28,13 0,0234
August 26,56 0,0221
September 25,00 0,0208
Oktober 23,44 0,0195
November 21,88 0,0182
Dezember 20,31 0,0169
2 008 Januar 18,75 0,0156
Februar 17,19 0,0143
März 15,63 0,0130
April 14,06 0,0117
Mai 12,50 0,0104
Juni 10,94 0,0091
Juli 9,38 0,0078
August 7,81 0,0065
September 6,25 0,0052
Oktober 4,69 0,0039
November 3,13 0,0026
Dezember 1,56 0,0013
2 009 Januar 0,00 0,0000.
(4)  1Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. 2Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957. (5)  Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten. (6)  Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten. (7)  1Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.



 Stand: 01.04.2024