§ 279 d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
1Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 2Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
Stand: 01.04.2024
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