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§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

§ 162 Nummer 3 a und § 168 Absatz 1 Nummer 3 a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.





 Stand: 01.02.2024