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§ 287 f Getrennte Abrechnung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1 a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.





 Stand: 01.02.2024