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§ 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. 2In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. 3Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.





 Stand: 01.02.2024