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§ 226 Blindenwerkstätten

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

 
 

Die §§ 223 und 224 sind auch zugunsten von auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024