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§ 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

 
 

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.





 Stand: 01.02.2024