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§ 28 a Leistungen bei Pflegegrad 1

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

 
 

Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen: 1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7 a und 7 b, 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3, 3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38 a, ohne dass § 38 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss, 4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40, 5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40, 6. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39 a, 40 a und 40 b, 7. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42 a, 8. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3, 9. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43 b, 10. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44 a, 11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45, 12. den Entlastungsbetrag gemäß § 45 b, 13. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45 e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1 b.





 Stand: 01.04.2024