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§ 13 Rechtsweg

BErzGG ( Bundeserziehungsgeldgesetz )

 
 

(1)  1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2 § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 10 bestimmt wird. (2)  Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 





 Stand: 01.02.2024