§ 10 Zuständigkeit
BErzGG ( Bundeserziehungsgeldgesetz )
1Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.
Stand: 01.04.2024
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