§ 89 g Landesrechtsvorbehalt
SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.
Stand: 01.02.2024
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