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§ 89 g Landesrechtsvorbehalt

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

 
 

Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.





 Stand: 01.02.2024