§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.
Stand: 01.02.2024
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