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§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

 
 

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.





 Stand: 01.02.2024