§ 44 Veränderung von Ansprüchen
SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Stand: 01.02.2024
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