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§ 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.





 Stand: 01.04.2024