§ 336 a Wirkung von Widerspruch und Klage
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt 1. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern, 2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288 a untersagen, 3. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden. 2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86 a Abs. 2 Nr. 2).
Stand: 01.04.2024
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