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§ 392 Obergrenzen für Beförderungsämter

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

Bei der Bundesagentur können die nach § 17 a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.





 Stand: 01.04.2024