§ 392 Obergrenzen für Beförderungsämter
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
Bei der Bundesagentur können die nach § 17 a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln