§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln