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§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.





 Stand: 01.02.2024