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§ 151 a Umsatzsteuer

KostO ( Kostenordnung )

 
 

Der Notar erhält Ersatz der auf seine Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.





 Stand: 01.04.2024