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§ 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts

KostO ( Kostenordnung )

 
 

(1)  Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen. (2)  Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.





 Stand: 01.04.2024