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§ 91 Gebührenfreie Tätigkeiten

KostO ( Kostenordnung )

 
 

1Für die in den §§ 92 bis 93 a und 97 genannten Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die Tätigkeit gebührenfrei. 2Für einstweilige Anordnungen werden keine Gebühren erhoben.





 Stand: 01.04.2024