Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 86 Anmeldungen und Anträge

KostO ( Kostenordnung )

 
 

1Für die Aufnahme von Anmeldungen zum Handels-, Vereins-, Güterrechts- und Partnerschaftsregister werden Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben. 2Das gleiche gilt in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen für die Aufnahme von Anträgen, die in der Form des § 37 der Schiffsregisterordnung gestellt werden müssen. 3Im übrigen ist die Aufnahme und Entgegennahme von Anträgen und Anmeldungen gebührenfrei.





 Stand: 01.02.2024