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§ 85 Eintragungen in das Schiffsbauregister

KostO ( Kostenordnung )

 
 

1Für Eintragungen in das Schiffsbauregister gilt § 84 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2Für die Eintragung des Schiffsbauwerks wird eine Gebühr nicht erhoben. 3Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.





 Stand: 01.04.2024