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§ 80 Eintragungen in das Vereinsregister

KostO ( Kostenordnung )

 
 

(1)  Für Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben 1. für die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebühr; 2. für alle späteren Eintragungen die volle Gebühr; 3. für Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr. (2)  Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.





 Stand: 01.04.2024