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§ 3 Weitere Kostenschuldner

KostO ( Kostenordnung )

 
 

Kostenschuldner ist ferner 1. derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind; 2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat; 3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.





 Stand: 01.02.2024