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§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

(1)  Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben. (2)  Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.





 Stand: 01.09.2024