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§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.





 Stand: 01.02.2024