§ 310 Kosten
InsO ( Insolvenzordnung )
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln