Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 164 Wirksamkeit der Handlung

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.





 Stand: 01.04.2024