§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse
InsO ( Insolvenzordnung )
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
Stand: 01.02.2024
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