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§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.





 Stand: 01.02.2024