§ 239 Stimmliste
InsO ( Insolvenzordnung )
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln