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§ 254 b Wirkung für alle Beteiligten

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Die §§ 254 und 254 a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.





 Stand: 01.04.2024