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§ 286 Grundsatz

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.





 Stand: 01.04.2024