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§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.





 Stand: 01.02.2024